Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Sunny Solartechnik (Schweiz) GmbH


I. Allgemeine Bestimmungen
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als Sunny Solartechnik (Schweiz) GmbH (im Folgenden: Sunny Schweiz) ihnen schriftlich zugestimmt hat. An Kostenvoranschlägen, Entwurfsplanungen, Werkstücken und Mustern sowie an weiteren Unterlagen, (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Sunny Schweiz die Eigentums- und Immaterialgüterrechte (Muster- und Modelle, Design, Urheberrechte etc.) vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sunny Schweiz Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Sunny Schweiz nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; sie dürfen Dritten zugänglich gemacht werden, wenn Sunny Schweiz den Dritten Lieferungen übertragen hat. Die für die Ausführung der Leistungen notwendigen Unterlagen sind Sunny Schweiz rechtzeitig zu übergeben. Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der Unterlagen keine Rechte Dritter verletzt werden.Teillieferungen durch Sunny Schweiz sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind, die Teillieferung für den Besteller verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt und möglich ist und dem Besteller hieraus kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Nicht vereinbarte Leistungen, die sich nachträglich als notwendig erweisen, muss Sunny Schweiz nicht ausführen, sofern die Vertragsparteien darüber keine zusätzliche Vereinbarung treffen. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Anlage errichtet und in Betrieb genommen werden darf. Der Besteller beschafft rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen der Behörden und die allfälligen Zustimmungen von Privaten. In Prospekten, Anzeigen und Werbeemails sowie auf der Homepage von Sunny Schweiz erwähnte Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, technische Daten und Preise) sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind nicht Beschaffenheitsangaben zur vertraglichen Leistung, sondern nur beispielhaft. Die geschuldete Leistung richtet sich ausschließlich nach dem Vertrag. Individuelle Angebote von Sunny Schweiz gegenüber Unternehmen gelten 30 Kalendertage ab Versanddatum. Angaben von Sunny Schweiz über Fördermittel, die der Besteller möglicherweise erhalten kann sind unverbindlich. Es obliegt dem Besteller sich die notwendigen Auskünfte selbst zu beschaffen. Auftragserteilungen des Bestellers bedürfen der Schriftform. Sunny Schweiz ist berechtigt, innerhalb von 30 Tagen das Zustandekommen des Vertrages abzulehnen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich frei Haus; d. h. Transport, Versicherung, Steuern und Abgaben sind im Preis inbegriffen. Verstehen sich ab Firmensitz von Sunny Schweiz, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaigen zusätzlichen Steuern und Zöllen bei Ausfuhren ins Ausland. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Übernimmt Sunny Schweiz die Installation der bestellten Gegenstände und wurde nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reise-, Transport- und Unterbringungskosten von Sunny Schweiz. Die Vereinbarung von Pauschalpreisen oder Stundensätzen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug ist nur zulässig sofern dies durch individuelle schriftliche Regelung vereinbart wurde. Sämtliche Rechnungen sind innert 20 Tagen zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zur vorbehaltslosen Verfügung von Sunny Schweiz an. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen. Der Versand per Nachnahme oder Vorkasse bleibt Sunny Schweiz vorbehalten. Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist Sunny Schweiz berechtigt, ab Verfall der Forderungen Verzugszins in Höhe von 5 % zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist Sunny Schweiz befugt, sämtliche Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und für künftige Lieferung Vorkasse zu verlangen, noch offene Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzubehalten oder von den bestehenden Verträgen zurückzutreten. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen. Sunny Schweiz ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu verlangen, sowie für Materialbeschaffung, Vormontagen, Entwurfsplanungen, auch wenn sie noch nicht an den Besteller ausgehändigt wurden. Änderungen von öffentlichen Fördermittelregelungen haben keinen Einfluss auf das Bestehen des Vertrages. Mehr- oder Minderaufwendungen aufgrund von Änderungen der baulichen Planungen oder aufgrund von geänderten Anforderungen durch den Besteller werden von Sunny Schweiz gesondert abgerechnet. Bestellungsänderungen bedürfen der Schriftform. Können vertraglich geschuldete Leistungen von Sunny Schweiz erst später als vereinbart ausgeführt oder geliefert werden, weil sich der Besteller im Verzug befindet, dann ist Sunny Schweiz berechtigt, die Vergütung für diese Leistungen entsprechend den erhöhten Rohstoffpreise anzupassen.

III. Leistungsstörungen
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben von Sunny Schweiz gelieferte Leistungen Eigentum von Sunny Schweiz. Bei Verzug des Bestellers ist Sunny Schweiz nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller angesetzten Frist berechtigt, die erbrachten Leistungen zu fakturieren und / oder gegen Gutschrift Leistungen zurück zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
Die Einhaltung von Fristen durch Sunny Schweiz setzt voraus, dass der Besteller seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Werden die Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen von Sunny Schweiz angemessen. Gleiches gilt auch dann, wenn Sunny Schweiz die Verzögerung nicht zu vertreten hat (Höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Temperaturen unter 2 °C, etc.). Sofern für Sunny Schweiz die Lieferung aufgrund der vorstehenden Ziffern wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Sunny Schweiz berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die erbrachten Lieferungen abzurechnen. Kommt Sunny Schweiz in Verzug, kann der Besteller den bewiesenen Schaden geltend machen, maximal 0,25 % des Werkvolumens pro Woche, höchstens jedoch 5 % in der Gesamtsumme. Sunny Schweiz haftet bei allen Vertragsverletzungen höchstens bis zu 5 % des Vertragsvolumens. Ausgenommen hierzu sind Verletzungen des Körpers, des Lebens und der Gesundheit oder bei grobem Verschulden. Der Besteller kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn Sunny Schweiz auch nach einer Nachfristansetzung in Verzug ist. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Sunny Schweiz innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Erfüllung besteht.

V. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Installation auf den Besteller über, wenn die Lieferung bei Sunny Schweiz zum Versand bereit steht. Auf Wunsch des Bestellers wird das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers versichert. Bei Lieferungen mit Installation bei Gewerkabnahme nach Treu und Glauben.

VI. Installation, Abnahme
Für die Installation gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Haben die Vertragspartner Teilleistungen oder vergleichbare Projektabschnitte, insbesondere in einem Terminplan vereinbart, so ist der Besteller verpflichtet, das Ergebnis solcher Abschnitte unverzüglich zu prüfen und für die weitere Arbeit von Sunny Schweiz freizugeben. Die Vertragspartner legen die (Teil-)Abnahme solcher einzelner Abschnitte einvernehmlich schriftlich fest. Die Vertragspartner benennen einander jeweils bei Vertragsabschluss eine verantwortliche Ansprechperson und deren Stellvertreter mit der Erklärung, ob diese Ansprechperson nur zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen oder auch dazu berechtigt und bevollmächtigt ist, Willenserklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Soweit der Besteller Mitwirkungsleistungen zu erbringen hat, wird er diese über die eigene Ansprechperson koordinieren und Sunny Schweiz diese über die Ansprechperson des Bestellers anfordern. Die Ansprechperson wird eventuell erforderliche Auskünfte unverzüglich erteilen, Entscheidungen treffen bzw. beim Besteller herbeiführen, um den Projektfortschritt bestmöglich zu fördern. Der Besteller wird seine Mitwirkungspflichten durch geeignetes und kompetentes Personal auf seine Kosten erbringen. Der Besteller stellt Sunny Schweiz die zur Durchführung der Arbeiten von Sunny Schweiz erforderlichen eigenen Unterlagen, Informationen, Pläne, Daten, Räume, Personal und Apparaturen rechtzeitig zur Verfügung. Sunny Schweiz zeigt dem Besteller 3 Arbeitstage im Voraus oder nach Projektplan an, wann vereinbarte Mitwirkungsleistungen des Bestellers zu erbringen sind. Nach Errichtung des Werks zeigt Sunny Schweiz dem Besteller den Termin zur Abnahme an. Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmäßigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt. Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung
Für Sachmängel haftet Sunny Schweiz wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Sunny Schweiz unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen funktionalen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, wobei die für die Funktion der gelieferten Sache unerheblichen Sachmängel außer Acht bleiben. Der Besteller hat Sunny Schweiz Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben, geschieht dies nicht oder wird der mangelhafte Gegenstand verändert oder selber repariert, so wird Sunny Schweiz von Gewährleistung frei. Für Gegenstände die Sunny Schweiz liefert und auf die der Hersteller gegenüber Sunny Schweiz eine eigenständige Garantieleistung erteilt, werden die Garantieleistungen durch die Abnahme dem Besteller abgetreten. Sie müssen vom Besteller gegenüber dem Hersteller direkt geltend gemacht werden. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber Sunny Schweiz unverzüglich schriftlich zu rügen. Eine E-Mail genügt nicht als rechtzeitige Anzeige. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller Minderung verlangen. Bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten des Bestellers für die Nacherfüllung werden von Sunny Schweiz vergütet. Verbringt der Besteller die Lieferung an einen anderen Ort, als der Ablieferort, werden keine dadurch entstehenden Mehrkosten vergütet, es sei denn, die Verbringung diente dem Transport zum vertraglichen Einsatzort. Für unsachgemäße oder fehlerhafte Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder fehlende oder mangelhafte Wartung übernimmt Sunny Schweiz keine Haftung. Tritt der Besteller als Wiederverkäufer auf, haftet Sunny Schweiz nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. X (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder anders als die in Ziff. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Sunny Schweiz und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
Bei gänzlicher oder teilweiser Unmöglichkeit der Lieferung entfällt ein Schadenersatzanspruch des Bestellers. Es sei denn, Sunny Schweiz hat die Unmöglichkeit der Lieferung zu vertreten. In diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des betroffenen Werkvolumens. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, für Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt gewahrt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Sunny Schweiz erheblich einwirken, ist der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Sunny Schweiz das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind über die unter IV. genannten Ansprüche hinaus ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Besteller nach dieser Ziff. X Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelhaftung geltender Verjährungsfrist gem. Ziff. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gelten die ordentlichen Gerichtsstände. Die Parteien sind frei, Klage am Sitz von Sunny Schweiz einzureichen. Zur Anwendung kommt Schweizer Recht.

XII. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, sofern diese nicht durch die rechtswirksamen Bestimmungen abbedungen sind. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und Sunny Schweiz getroffen werden, bedürfen der Schriftform.

Stand: Juni 2013